Satzung des Reitervereins „Nethegau“ e.V. Brakel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Reiterverein Nethegau“ e.V., Brakel. Sein Sitz ist in Brakel, Krs. Höxter. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist das Jahr 1924. Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat folgende Zwecke:
- Zur Hebung der westfälischen Pferdezucht beizutragen,
- der Förderung des Reit- und Fahrsports zwecks Überprüfung des Zuchtziels zu dienen,
- Pflege und Geselligkeit seiner Mitglieder, Beschickung von Turnieren,
- der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 4 Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann werden:
a) Wer Besitzer eines geeigneten Reitpferdes ist,
b) wer nachweislich eine Reitausbildung durchgemacht hat und Interesse für die Zucht oder den Reit- und Fahrsport hat,
c) wer sich verpflichtet, an einem vom Verein veranstalteten Reit-, Fahr- und Pflegekursus mit Erfolg teilzunehmen.
Voraussetzung für den Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist gute Gesinnung und Liebe zum Pferd.
§ 5 Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann jeder werden, der durch seine Betätigung und sein Verhalten als Freund und Förderer des Vereins als geeignet erscheint und bereit ist, den vorgeschriebenen Beitrag zu zahlen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Vorschlag von der Generalversammlung durch Stimmenmehrheit dazu ernannt werden.
§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Auflagen gem. §§ 4 und 5 erfüllt sind. Der Antrag bedarf der Schriftform. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Versammlungen. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder unter 16 Jahren haben Stimme im Vereinsjugendtag und werden auf den Versammlungen vom Jugendvorstand vertreten.
2. Pflichten
Alle Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr in Höhe eines ganzen Jahresbeitrags. Die Mitglieder zahlen den vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragssatz. Der Vorstand kann auf Antrag die Beiträge für einzelne Mitglieder herabsetzen oder die Beitragspflicht aufheben. Ehrenmitglieder dürfen zu keinerlei Beitragszahlungen herangezogen werden.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
1. Freiwilliger Austritt kann nur zum Jahresende nach vorheriger vierwöchiger schriftlicher Kündigung erfolgen und wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
2. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Verpflichtungen gegen den Verein nicht nachkommt oder durch seine Handlungsweise das Ansehen und das Interesse des Vereins schädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereines oder an die GV zulässig. Bis zu dieser Entscheidung gilt der Beschluss des Vorstandes. Gleichzeitig mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen auch alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber demVerein verloren.
§ 10 Organe des Vereins
- Generalversammlung,
- Der Vorstand,
- Vereinsjugendtag gem. Jugendordnung.
§ 11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 8 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Jährlich im I. Quartal hat eine Generalversammlung stattzufinden, auf der der Vorstand den Arbeitsplan für das zurückliegende und für das laufende Jahr und den Kassenbericht des vergangenen Jahres vorlegt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Generalversammlung einzuberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich verlangen. Der Vorstand ist der Generalversammlung verantwortlich. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme des Auflösungsbeschlusses. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden,
dem ersten Schriftführer, dem zweiten Schriftführer,
dem ersten Kassierer, dem zweiten Kassierer,
dem Aktivensprecher, dem Vorsitzenden des Vereinsjugendtages,
sechs Beisitzern, drei Ältestenratmitgliedern.
Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Tätigkeiten des Sozialwarts.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassierer.
Personal-Union ist möglich.
Das Vorstandsmitglied hat dann jedoch nur eine Stimme.
In einem Turnus von 3 Jahren werden die Mitglieder des Vorstandes und Beirates und Ältesten-Beirates jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung neu gewählt (einfache Stimmenmehrheit entscheidet).
Es gibt folgende Regelung:
im 1. Jahr werden neu gewählt:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Schriftführer,
zwei Beiratsmitglieder und ein Mitglied des Ältesten-Beirates.
im 2. Jahr
Der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer,
zwei Beiratsmitglieder, ein Mitglied des Ältesten-Beirates.
im 3. Jahr
Der 2. Kassierer, der 1. Schriftführer,
zwei Beiratsmitglieder, ein Mitglied des Ältesten-Beirates.
Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, dann erfolgt hierfür eine Ersatzwahl. In diesem Fall gilt diese nur für den Rest der entsprechenden Wahlzeit des Vorgängers.
Der Ältesten-Beirat übernimmt die Aufgaben des Ehrenrates nach den Satzungen des Pferdesportverbandes innerhalb des Vereins. Insoweit sind die Satzungen des Pferdesportverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V., Münster, Bestandteil dieser Satzung.
Der Gesamtvorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand tritt auf Anregung des Vorsitzenden zur Beschlussfassung gemäß der Geschäftsordnung zusammen. Wenn ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied ausfällt, muss dessen Stellvertreter zugegen sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer mit dem Reiterverein in einem persönlichen Vertragsverhältnis steht. Der Vorsitzende kann zu jeder Vorstandssitzung jedes Vereinsmitglied zur Beratung einladen.
§ 13 Jugend
Die Jugend des Reitervereins „Nethegau“ e.V., Brakel, führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugendabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und Jugendordnung und der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse im Kreis-, Verbands- bzw. Vereinsjugendtages. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Kreis-, Verbands- bzw. Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 14 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung liegt in den Händen des ersten, bei dessen Abwesenheit in den Händen des zweiten Vorsitzenden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils jeder allein berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt ist. Die offizielle Anschrift des Vereins ist die des ersten Vorsitzenden.
§ 15 Betätigung des Vereins
Gemäß seiner Zweckbestimmung betätigt sich der Verein in folgender Weise:
Für die Mitglieder veranstaltet der Verein Reit-, Pflege- und Unterrichtskurse. Die Leitung dieser Kurse liegt in den Händen des Vorstandes, der einen oder mehrere Lehrer bestellt und die Richtlinien für den Lehrgang und dessen Zeit und Dauer festsetzt. Für die Teilnahme an einem Lehrgang ist eine Gebühr an die Vereinskasse zu entrichten.
§ 15 a
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 15 b
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Verhalten bei Veranstaltungen
Den Anordnungen des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder sowie den vom Vorstand beauftragten Personen ist von allen Vereinsmitgliedern Folge zu leisten.
§ 17 Ehrengerichte
Sollten bei Festlichkeiten, Sitzungen und sonstigen Zusammenkünften Streitigkeiten unter den Mitgliedern entstehen, so haben die streitenden Parteien beim ersten Vorsitzenden ein Ehrengericht zu beantragen. Der erste Vorsitzende beruft ein Ehrengericht aus eigenem Antrieb ein, wenn die Streitenden es unterlassen, an ihn heranzutreten. Die Parteien haben das Recht, jede für sich, zwei Mitglieder als Schiedsrichter vorzuschlagen; machen sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so werden die Mitglieder vom Vorstand ernannt.Den Vorsitz in einem Ehrengericht führt der Vereinsvorsitzende.Ist letzterer selbst in den Streit verwickelt, dann übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 18 Schadensfälle
Der Verein schließt für seine Mitglieder im Rahmen der Sporthilfe eine Haftpflichtversicherung ab. Außerdem wird den Mitgliedern empfohlen, eine persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherung zusätzlich abzuschließen.
Jeder Pferdebesitzer, der die Reitsportanlage des RV „Nethegau“ e.V., Brakel nutzt, ist verpflichtet, eine Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Viertel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat hierauf unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen.
Es müssen mindestens Dreiviertel der Mitglieder zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Versammlung zu vertagen und neu einzuberufen, schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen, die dann auf alle Fälle beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss muss von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder gebilligt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem Pferdesportverband Westfalen e.V., Münster oder seinem Rechtsnachfolger, sofern dieser gemeinnützig ist, zum Zwecke der Jugendförderung zugewiesen.